Gewährleistung, Garantie und Irrtum

Gewährleistung, Garantie und Irrtum

Alle Kaufverträge unterliegen grundsätzlich den gleichen gesetzlichen Regeln betreffend Gewährleistung und Garantie. Dabei ist es gleichgültig, ob eine Eigentumswohnung bzw. ein Gebrauchtwagen gekauft oder Maßmöbel in Auftrag gegeben werden. Wenn der Kaufgegenstand bei der Übergabe mangelhaft ist, hat der Verkäufer dafür grundsätzlich, sei es aufgrund der Gewährleistung, des Schadenersatzes oder aufgrund eines von ihm verursachten Irrtums, einzustehen. 

VORLIEGEN EINES MANGELS:

Die Bestimmungen über Gewährleistung und Garantie kommen nur dann zum Tragen, wenn ein Mangel vorliegt. Es gibt keine allgemeinen Mängel, die jedenfalls beim Kauf von Immobilien oder Fahrzeugen (egal ob KFZ, LKW oder Baumaschinen) relevant wären. Was als Mangel zu sehen ist, richtet sich stets nach der konkreten Vereinbarung der beteiligten Parteien. Wird ein sanierungsbedürftiges Haus verkauft, so ist der schlechte Zustand der Elektroleitungen in der Regel kein Mangel. Wird hingegen eine Wohnung direkt vom Bauträger gekauft, so sind schadhafte Leitungen grundsätzlich als Mangel anzusehen. 

KORREKTUR DES VERTRAGES:

Stellt sich nach dem Kauf eines Autos heraus, dass der Motor einen Schaden aufweist oder das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, so liegt gewöhnlich ein Mangel vor, außer das Fahrzeug wurde als Bastelfahrzeug oder an einen Schrotthändler verkauft.

Beim Abschluss eines Kaufvertrages treffen die Parteien eine Vereinbarung, die für beide Seiten einen tragbaren Kompromiss darstellt. Der Verkäufer möchte die Ware möglichst teuer verkaufen, der Käufer möchte eine bestimmte Ware möglichst billig kaufen. Der vereinbarte Preis stellt ein Ergebnis dar, welches von der Rechtsordnung grundsätzlich respektiert wird. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Ware (Wohnung, Auto, Möbel) zum Zeitpunkt der Übergabe nicht der Vereinbarung entsprochen hat und daher ein Mangel vorliegt, so kann der Kaufvertrag einer Korrektur unterzogen werden (indem man die Gewährleistung oder einen Irrtum geltend macht). Wurde mit dem Kauf auch ein Garantievertrag abgeschlossen, so können die Beseitigung bzw. Reparatur des Mangels bzw. die Kosten für diese Arbeiten auch aus diesem Grund begehrt werden.

Bei Vorliegen eines Mangels kann der Käufer Verbesserung oder Austausch (besonders bei Neuware) verlangen. Erst wenn es dem Verkäufer nicht gelingt, den Mangel kostenlos zu beheben oder er sich weigert, die notwendigen Reparaturen durchzuführen, kann Preisminderung oder Wandlung (das ist die Rückabwicklung des Vertrages durch Rückgabe des Kaufgegenstandes und Rückzahlung des Kaufpreises) verlangt werden.

BEWEISLASTUMKEHR ZUGUNSTEN DES KÄUFERS:

Die obige Korrektur findet nur dann statt, wenn ein Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. In den ersten sechs Monaten nach der Übergabe muss der Verkäufer oder Auftragnehmer beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe nicht vorhanden war. Nach sechs Monaten muss umgekehrt der Käufer oder Auftraggeber beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. In den ersten sechs Monaten wird der Käufer besser als der Verkäufer gestellt. Irrtümlich wird daher oft davon ausgegangen, dass der Käufer nur für sechs Monate ein Recht auf Gewährleistung hat. Dies ist nicht korrekt – die Gewährleistungsfrist beträgt zwei bzw. drei Jahre. Die sechsmonatige Beweislastumkehr betrifft nur die Frage, ob der Defekt bei der Übergabe schon vorhanden war. 

GEWÄHRLEISTUNGSFRIST:

Die Rechte aus der Gewährleistung muss der Käufer bei beweglichen Sachen binnen zwei Jahren, bei unbeweglichen Sachen wie Immobilien binnen drei Jahren ausüben. Bei gebrauchten Gegenständen wie zum Beispiel Gebrauchtfahrzeugen darf die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden.

GEWÄHRLEISTUNG BEI WERKVERTRÄGEN:

Auch schlecht ausgeführte Werkverträge wie zum Beispiel Baumängel im Rahmen einer Wohnungssanierung, des Einbaus von Möbeln oder die defekte neue Therme unterliegen der Gewährleistung.

BERECHTIGTE ERWARTUNGSHALTUNG:

Bei der Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, ist nicht nur das im Kaufvertrag oder im Auftrag Vereinbarte relevant, sondern sind auch Eigenschaften, die gewöhnlich vorausgesetzt werden. So wird gewöhnlich vorausgesetzt, dass, wenn ein Konsument ein Auto vom Gebrauchtwarenhändler kauft, dieses betriebs- und verkehrssicher ist, das heißt, dass es ein positives § 57a KFG-Gutachten, umgangssprachlich auch „Pickerl“ genannt, ausgestellt bekommt. Ebenfalls relevant sind Werbeaussagen sowie Zusagen, die etwa durch Immobilienmakler bei Besichtigungen oder in der Anzeige getätigt werden. 

AUSSCHLUSS DER GEWÄHRLEISTUNG:

Bei gebrauchten Kaufgegenständen – besonders bei bereits bewohnten Wohnungen oder Häusern bzw. Gebrauchtautos – schließen die Verkäufer die Gewährleistung regelmäßig aus. Der Gewährleistungsausschluss ist besonders bei Konsumenten nicht immer zulässig und selbst wenn er vereinbart wurde, schließt er gewöhnlich nicht die Haftung für versteckte Mängel aus. Es zahlt sich regelmäßig aus, den Gewährleistungsausschluss zu hinterfragen.

Die Garantie darf mit Gewährleistung nicht verwechselt werden. Eine Garantie ist eine zusätzliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, für bestimmte Mängel zu haften. Eine Garantie kann weiters auch vom Produzenten gegeben werden. Die Garantie kann für den Verbraucher nur mehr Rechte mit sich bringen und darf seine gesetzlichen Ansprüche nicht schmälern. Das heißt, eine vereinbarte Garantie schließt die Anwendung der Gewährleistung nicht aus.

Zusammenfassend soll sich der Käufer nach dem Kauf einer Immobilie oder eines Fahrzeuges mit allfälligen Mängeln nicht abfinden, sondern seine Rechte aus Gewährleistung und allfälliger Garantie rechtzeitig wahrnehmen und fundierte Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Auch ein allfälliger Gewährleistungsverzicht schließt die Haftung des Verkäufers nicht automatisch aus. 

Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist seit Jahren unter anderem auf die Durchsetzung von Ansprüchen aus Gewährleistung und Garantie spezialisiert, egal ob beim Kauf von Immobilien, Fahrzeugen, Maschinen oder bei mangelhaften Arbeiten eines Handwerkers oder einer Baufirma. Gerne setzen wir unsere Erfahrung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche ein.

Disclaimer: Diese Info stellt eine Basisinformation dar, die eine detaillierte Information und Beratung nicht ersetzen kann. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Es können daraus keinerlei Haftungsansprüche geltend gemacht werden.

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