Rückgaberecht beim Gebrauchtwagenkauf

Rückgaberecht beim Gebrauchtwagenkauf

Konsumenten kaufen oft ihre Autos beim Gebrauchtwagenhändler, weil sie wollen, dass ihre Gewährleistungsansprüche gesichert sind. Werden nach dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs im Nachhinein schwere Mängel entdeckt, stellt sich die Frage, ob Konsumenten das Recht haben, dem Händler das Fahrzeug gegen Ersatz des Kaufpreises zurückzustellen. Oft nehmen Konsumenten ein allgemeines Rückgaberecht an, welches es jedoch im Gebrauchtwagenhandel nicht gibt.

Die gewährleistungsrechtliche Rückgabe wird „Wandlung“ genannt. Dem Käufer kommt dieses Recht zur Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs nur unter bestimmten Bedingungen zu.

Der Händler muss grundsätzlich für jene Mängel Gewähr leisten, welche bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden vorhanden waren.

Was tatsächlich als Mangel anzusehen ist, hängt von der Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer ab. Wird zum Beispiel beim Kauf vereinbart, dass ein Fahrzeug ohne Lenkrad verkauft wird, dann ist dessen Fehlen kein Mangel, auch wenn die Benutzung des Fahrzeugs in diesem Fall nur schwer möglich sein wird. In diesem Zusammenhang hat insbesondere die vereinbarte Zustandsklasse Relevanz. Wird eine „schlechte“ Zustandsklasse vereinbart, dann müssen bestimmte Mängel, die mit der Zustandsklasse vereinbar sind, auch hingenommen werden.

Nicht alle Mängel, die bei der Fahrzeugüberprüfung – insbesondere anlässlich der „Pickerlüberprüfung“ gemäß § 57a KFG – festgestellt werden, fallen unter die Gewährleistungspflicht des Händlers. Auch kann nicht allgemein gesagt werden, dass der Händler für sämtliche Mängel geradestehen muss, die bei der Überprüfung vom Sachverständigen als schwere Mängel beurteilt wurden. Die Gewährleistungspflicht des Händlers wird nämlich juristisch und nicht technisch definiert. So wird ein Steinschlag im Sichtfeld der Frontschutzscheibe technisch als schwerer Mangel angesehen, der die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs ausschließt. Den Händler trifft trotzdem grundsätzlich keine Gewährleistungspflicht, wenn der Mangel bei der Übergabe klar erkennbar war.  Aus diesem Grund ist neben einer technischen Expertise auch eine eingehende anwaltliche Beratung notwendig, um den Umfang der Gewährleistungspflicht des Händlers zu beurteilen.

Oft wird in der Praxis vergessen, dass dem Händler zuerst ein Verbesserungsversuch gebührt. Dies bedeutet, dass der Händler nach Anzeige des Mangels zuerst eine Reparatur vornehmen darf und soll, um den sogenannten vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Grundsätzlich nur wenn der Händler die von seiner Gewährleistungspflicht umfassten Mängel nicht oder nicht richtig behebt, kann der Käufer entscheiden, ob er Preisminderung oder eben Wandlung begehrt.

Die Wandlung kann zudem nur dann begehrt werden, wenn kein „geringfügiger Mangel“ vorliegt. Dieser Begriff ist ein Rechtsbegriff und kann mit den technischen Bezeichnungen „leichter Mangel“ oder „schwerer Mangel“ von der technischen Überprüfung des Fahrzeugs nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden.

Die Wandlung betrifft eigentlich die Aufhebung des Vertrages und Rückstellung des jeweils Empfangenen. So wie der Händler nicht das Auto im genau gleichem Zustand zurückbekommt, in welchem er es dem Käufer verkauft hat (Stichwort Kilometerstand), so bekommt der Käufer grundsätzlich ebenfalls nicht den ursprünglich gezahlten Kaufpreis zurück, sondern muss sich gewisse Abschläge gefallen lassen.

Dieser Text dient lediglich Ihrer Vorabinformation und ersetzt nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Wir beraten Sie gerne zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine „Rückgabe“ des mangelhaften Fahrzeugs möglich ist. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so kümmern wir uns gerne um die Abwicklung und Abrechnung mit dieser, egal um welchen Anbieter es sich handelt.

 

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