Rückforderung von Reparaturkosten vom Fahrzeughändler

Rückforderung von Reparaturkosten vom Fahrzeughändler

Nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens entdecken Käufer oft bestimmte Mängel, die sie in weiterer Folge in einer Fachwerkstätte ihrer Wahl reparieren lassen. Die Rechnung für die vorgenommenen Reparaturarbeiten legen sie anschließend oft dem Händler, von welchem sie das Fahrzeug gekauft haben, vor und fordern sie diesen zum Rückersatz der aufgewendeten Kosten auf. Warum ist diese Vorgehensweise nicht immer zu empfehlen?

Liegt ein Mangel vor?

Der Händler hat nur für jene Mängel aufzukommen, die in seine Gewährleistungspflicht fallen. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers richtet sich auch danach, was vereinbart wurde (insbesondere welche Zustandsklasse), und ob der Mangel bei der Übergabe vorhanden war oder später, etwa durch die Verwendung des Fahrzeugs, hinzugekommen ist.  Dass ein Mangel überhaupt vorliegt, muss der Käufer – allenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen – beweisen. Dies ist nach einer erfolgten Reparatur oft schwieriger, da ein vom Gericht bestellter Sachverständiger den Mangel somit nicht mehr begutachten kann.

Zeitpunkt des Mangels:

Der Händler hat nur für jene Mängel Gewähr zu leisten, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren, auch wenn sie bei der Übergabe noch nicht erkennbar waren (z.B. Motorschäden). Ist der Mangel erst nach Übergabe entstanden, so hat der Händler keine Pflicht, für diesen Mangel aufzukommen, auch wenn die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Kommt der Mangel allerdings innerhalb von sechs Monaten ab der Übergabe hervor, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Händler vermutet, dass er bereits bei der Übergabe vorhanden war.

Hat ein Verbesserungsversuch stattgefunden?

Wenn der Käufer einen Mangel geltend macht, der in die Gewährleistungspflicht des Händlers fällt, so muss er diesem zuerst die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beheben. Diese Pflicht gibt es auch, wenn der Käufer aus persönlichen Gründen keinen Kontakt mehr zum Händler wünscht. Nur in besonderen Fällen, wenn das Vertrauen in den Händler berechtigterweise entfallen ist, kann der Verbesserungsversuch unterbleiben. Ohne diesen Versuch kann der Käufer grundsätzlich keine weitergehenden Gewährleistungsansprüche (Preisminderung oder Wandlung) geltend machen. Erst wenn der Verbesserungsversuch vom Händler nicht oder nicht binnen angemessener Zeit vorgenommen wird, kann sich der Käufer an eine Fachwerkstätte seiner Wahl wenden. Hier ist es ratsam, etwaige getauschte Teile zu Beweiszwecken aufzubewahren.

Wird eine Reparatur durchgeführt, ohne dem Händler vorher eine Möglichkeit zur Verbesserung zu geben, dann hat der Händler nur jene Kosten zu ersetzen, die er selbst im Rahmen der Verbesserung hätte. Diese sind im Regelfall – wegen Rabattvereinbarung der Händler mit diversen Werkstätten und ihrer Möglichkeit, die Vorsteuer abzusetzen – oft geringer als die Kosten des Käufers.

Dieser Text dient lediglich Ihrer Vorabinformation und ersetzt nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Wir beraten Sie gerne zu den Fragen der Rückforderung von Reparaturkosten und zum Umfang der Gewährleistungspflicht. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so kümmern wir uns gerne um die Abwicklung und Abrechnung mit dieser, egal um welchen Anbieter es sich handelt.

 

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