Eigentumserwerb und Typenschein

Kein Eigentumserwerb beim bloßen Duplikat des Typenscheins

Sorgfaltspflicht des Käufers

Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs muss der Käufer besonders sorgfältig darauf achten, dass er nicht in fremde Rechte eingreift, da Kraftfahrzeuge häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden. Wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, dass der Verkäufer unredlich sein könnte, sind weitere Aufklärungen erforderlich. Insbesondere dann, wenn sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein eines Gebrauchtfahrzeugs der Eigentumsübergang auf den Veräußerer nicht eindeutig ergibt.

Redlicher Erwerb

Obwohl die Bestimmungen des § 367 ABGB den redlichen Erwerber einer beweglichen Sache unter bestimmten Voraussetzungen schützen, bestimmt sich die Redlichkeit selbst nach § 368 ABGB. Demnach ist redlich, wer den Veräußerer aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer halten konnte. Allerdings schadet diesbezüglich schon leichte Fahrlässigkeit.

Fallbeispiel

In einem vom OGH am 01.09.2021 entschiedenen Fall war die Besonderheit, dass der vom Verkäufer (vom früheren Vorbehaltskäufer) vorgelegte Typenschein diesen als Zulassungsbesitzer auswies, es sich dabei jedoch nur um ein Duplikat des Typenscheins handelte. Der beklagte Käufer des Fahrzeugs hätte daher vom Verkäufer (Vorbehaltskäufer) neben dem Duplikat-Typenschein auch die Vorlage seines Kaufvertrages über das Fahrzeug verlangen müssen.

Einsicht in den Typenschein

Bei der Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist zunächst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Die Eintragung einer bestimmten Person als Zulassungsbesitzer im Typenschein bedeutet jedoch noch nicht, dass diese berechtigt ist, das Kraftfahrzeug als Eigentümerin oder sonstige Verfügungsberechtigte zu verkaufen. Der im Typenschein Eingetragene kann auch nur ein aus einem Abzahlungsgeschäft Berechtigter, ein Bestand- oder Leasingnehmer sein. Weitere Nachforschungen sind also nicht in jedem Fall entbehrlich, wenn der Typenschein den Verkäufer als letzten Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs ausweist. Wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, dass der Verkäufer unredlich sein könnte, sind weitere Aufklärungen erforderlich.

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